back

agb

allgemeine geschäftsbedingungen der Donkey Communication Werbe- und Designagentur GmbH für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Kommunikation, des Designs und der Öffentlichkeitsarbeit.

PDF Download

I. begriffsbestimmung, geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Donkey Communication Werbe- und Designagentur GmbH und der Donkey Design GmbH – im Folgenden jeweils: die „Agentur“. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Kunde“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet die jeweilige zwischen Agentur und Kunden vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie das jeweilige darauf beruhende Dienstvertragsverhältnis, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Kunde“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur soweit die Agentur sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

3. Die folgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien

II. zustandekommen, inhalt des vetrags

1. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden – im Folgenden gemeinsam: die „Parteien“ – kommt zustande, wenn sich der Kunde mit dem von der Agentur übermittelten Kostenvoranschlag schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt.

2. Der Vertrag wird aufgrund und im Umfang des Auftrags durchgeführt. Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sind darüber hinaus ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen und die unwidersprochenen Besprechungsberichte.

III. vertragsgegenstand, einzelmassnahmen, leistungen der agentur

1. Der Vertragsgegenstand sowie die Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

2. Sofern nach dem Auftrag Beratungsleistungen im Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit geschuldet sind und diese in dem Auftrag nicht näher bezeichnet werden, wird die Agentur den Kunden im Rahmen des zur Erfüllung des Auftrags Notwendigen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit der Werbung, der Verkaufsförderung, dem Produkt und –Packungsdesign und der Online-Kommunikation für das in dem Auftrag beschriebene Produkt oder den dort beschriebenen Zweck beraten und/oder Dienstleistungen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Events für alle gängigen, auch interaktiven Medien erbringen. Der Auftrag wird diesen Geschäftsbedingungen als Anlage A beigefügt.

3. Schuldet die Agentur dauerhafte Leistungen im Sinne der Ziffer III. 2., erbringt die Agentur konkrete Einzelmaßnahmen, wie die Konzeption und Durchführung einzelner Leistungen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials in Gemäßheit mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags des Kunden.

4. Die Agentur überprüft die ihr vom Kunden vorgegebenen Sachaussagen über Produkte oder sonstige Gegenstände der Leistungen der Agentur nicht auf deren Richtigkeit.

IV. gestaltungsfreiheit

Bei der Durchführung des Vertrags hat die Agentur im Rahmen der Vorgaben des Kunden Gestaltungsfreiheit insbesondere in solchen Fällen, in denen sie reine oder überwiegend Kreativleistungen schuldet.

V. leistungen dritter, honorar für produktionsabwicklung

1. Die Agentur darf die Ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

2. Die Agentur wählt geeignete Subunternehmer – beispielsweise Werbemakler, Werbemittelhersteller oder Produktionsunternehmen – aus und erteilt diesen nach Freigabe durch den Kunden Aufträge in Textform. Einzelaufträge mit einem Wert von höchstens EUR 2.000,00 bedürfen nicht der Freigabe. Die Auftragserteilung an den Subunternehmer erfolgt namens, im Auftrag und auf Rechnung des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Die Produktionsabwicklung und die Leistungen der Subunternehmer werden von der Agentur koordiniert und überwacht.

4. Für die Produktionsabwicklung und -überwachung nach Ziffern V. 2. und 3. wird die Agentur mit einem Honorar in Höhe von 15% des Nettowerts der Rechnung des jeweiligen Subunternehmers vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Richtet sich die Vergütung der Agentur nach der Höhe der Rechnung des jeweiligen Subunternehmens, so ist dieses Honorar mit Abrechnung der Leistungen des jeweiligen Subunternehmers fällig.

5. Sollten die Parteien vereinbaren, dass die Agentur Subunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, wird die Agentur sämtliche Fremdkosten umgehend an den Kunden weiterberechnen. Ab einem voraussichtlichen Wert des Fremdauftrags von EUR 5.000,00 ist die Agentur dazu berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes vom Kunden zu verlangen.

VI. leistungen des kunden, mitwirkungspflichten

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für deren Leistungserbringung wesentlichen Informationen und/oder Unterlagen, insbesondere Ausführungsanweisungen, Daten, Produktinformationen und/ oder Vorlagen in einem für die Agentur ohne Weiteres verwertbaren Format rechtzeitig zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Verschaffung der vorbezeichneten Informationen und/oder Unterlagen, so verlängert sich eine von der Agentur zugesagte Leistungszeit nach Ziffer VIII. um den Zeitraum der Verzögerung. Hat die Agentur Leistungen ganz oder teilweise wiederholt vorzunehmen, weil der Kunde ihr wesentliche Informationen und/oder Unterlagen verspätet, unvollständig oder unrichtig zur Verfügung stellt, trägt der Kunde den dadurch entstehenden Schaden, soweit er diesen verschuldet hat.

2. Soweit der Kunde der Agentur Informationen und/oder Unterlagen zur Verwendung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung überlässt, versichert er hiermit, dass er zur Übergabe und Nutzung der Informationen und/oder Unterlagen berechtigt ist.

VII. gestaltung der zusammenarbeit

1. Die Zusammenarbeit unter diesem Vertrag erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Parteien. Sie werden insbesondere in allen technischen und künstlerischen Fragen die Zusammenarbeit mit der anderen Partei suchen. Daher hat der Kunde innerhalb einer für die Erreichung des Vertragszwecks angemessenen Zeit, jedenfalls nicht mehr als fünf Werktage, auf Anfragen der Agentur zu reagieren.

2. Finden Besprechungen zwischen den Parteien statt, wird die Agentur dem Kunden innerhalb von drei Werktagen nach der Besprechung einen Besprechungsbericht in Textform übersenden. Dieser Bericht stellt den rechtsverbindlichen Rahmen der Leistungserbringung durch die Agentur dar. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zugang des Besprechungsberichts diesem in Textform widerspricht.

3. Schuldet die Agentur nach dem Auftrag Leistungen aus dem Bereich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit, so hat der Kunde innerhalb der nach Ziffer VII. 1. angemessenen Zeit schriftlich oder in Textform mitzuteilen, ob er einen von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und/oder Durchführung einer konkreten Maßnahme mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

4. Nimmt der Kunde den Vorschlag der Agentur an, so gilt dies als Auftragserteilung im Sinne von Ziffer III. 3. und als Genehmigung des mit dem Vorschlag verbundenen Kostenvoranschlags.

VIII. leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind verbindlich, wenn im Auftrag eine Leistungszeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2. Ist der Agentur die Leistung zu einem ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Termin nicht möglich, weil sie durch höhere Gewalt, fehlende Belieferung, Betriebsstörungen oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an einer fristgerechten Leistung gehindert ist, hat sie auch die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihr ist eine der Dauer der Behinderung entsprechende Verlängerung der Leistungszeit nebst einer angemessenen Anlaufzeit einzuräumen.

IX. freigabe

1. Dem Kunden werden sämtliche Entwürfe vor deren Veröffentlichung zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Gewähr und Verantwortung für den Inhalt der Entwürfe, erklärt sich mit diesen einverstanden und erkennt diese als vertragsgemäß an.

2. Die Freigabe von Leistungen oder Leistungsteilen, die die Agentur dem Kunden zur Prüfung vorlegt, erfolgt durch den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Im Zweifel ist die Freigabe spätestens dann erfolgt, wenn der Kunde die Leistung der Agentur nutzt oder diese bezahlt.

3. Ist aufgrund der Art der Leistung die Zusammenarbeit der Parteien bei der Freigabe zweckdienlich, werden diese die Umstände der Freigabe gemeinsam abstimmen. Einigen sich die Parteien nicht auf eine Zusammenarbeit bei der Freigabe, wird die Leistung dem Kunden zum Zwecke der Freigabe zur Verfügung gestellt. Es gelten die dann die Regelungen der Ziffer IX. 1.

4. Verweigert der Kunde die Freigabe, hat dies unter der genauen Angabe der einzelnen Gründe zu geschehen. Die Agentur wird ihre Leistung innerhalb einer angemessenen Frist an diese Angaben des Kunden anpassen, soweit ihr dies zumutbar ist und dem Kunden die Leistung erneut zur Freigabe vorlegen.

5. Sämtlich Erklärungen über die Freigabe haben schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

6. Hat der Kunde für die Erbringung der Leistung Vorgaben erteilt und entspricht die Leistung diesen Vorgaben in qualitativer Hinsicht, kann er die Freigabe nicht verweigern, wenn die Leistung seinen ästhetischen Vorstellungen nicht entsprechen sollte. In diesem Fall wird die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden davon absehen, die Leistung für den Kunden zu veröffentlichen oder sonst für diesen zu verwenden.

X. vergütung, gebühren, auslagen

1. Die Vergütung der Agentur ergibt sich aus dem Auftrag. Ist keine Vergütung vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Erfassen die Preislisten der Agentur die dieser obliegenden Leistungen nicht, bemisst sich die Vergütung danach, was die Agentur regelmäßig für vergleichbare Arbeiten berechnet.

2. Die Vergütung wird nach Abschluss der Arbeiten durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug durch den Kunden bezahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Dauert die Bearbeitung eines Auftrages länger als vier Monate, ist die Agentur dazu berechtigt, zum Ende desjenigen Kalendermonats, in dem der vierte Monat seit Erteilung des Auftrags endet, zwischenabzurechnen und ihre Vergütung fortan monatlich in Rechnung stellen. In diesem Fall kann die Agentur die vereinbarte Vergütung anpassen, soweit sich der Marktpreis ihrer Leistungen verändert hat.

4. Hat die Agentur zum Zwecke der Leistungserbringung Entwürfe zu erstellen und dem Kunden vorzulegen, beinhaltet die vereinbarte Vergütung die Anfertigung von zwei Entwürfen. Weitere Entwürfe werden gesondert zu demjenigen Preis vergütet, den ein einzelner Entwurf nach dem Auftrag rechnerisch hatte.

5. Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung der Ausgaben durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.

6. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten trägt der Kunde, auch wenn sie nacherhoben werden.

7. Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden wie Kosten für alle sonstigen Reisen dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet. Liegt der Firmensitz des Kunden in Hamburg, so ist für die Berechnung der Reisekosten eine vorherige Zustimmung nicht erforderlich.

8. Reisezeit ist Arbeitszeit und entsprechend Ziffer X. 1. nach Stunden zu vergüten.

9. Der Ersatz des Aufwandes gemäß Ziffern X. 5., 6. und 7. wird nach Anfallen der jeweiligen Kosten durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von zehn Tagen durch den Kunden bezahlt.

10. Sämtliche Preise der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

XI. änderungswünsche, änderungen

1. Wünscht der Kunde eine Abweichung von einer im Auftrag beschriebenen Leistung der Agentur, so wird die Agentur diese Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vornehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden einschließlich derjenigen Kosten zu tragen, die durch evtl. nutzlos gewordene Leistungsteile entstehen. Für die die Höhe und die Begleichung der Mehrkosten gilt Ziffer X.

2. Verzögert sich die Leistungserbringung der Agentur im Falle eines vereinbarten Termins durch den Änderungswunsch des Kunden, so wird die Leistungszeit entsprechend verlängert.

3. Wenn die Agentur Designleistungen schuldet, ist der Kunde nicht dazu berechtigt, nach Abnahme der Leistung Änderungen an dem Leistungsgegenstand vorzunehmen oder dessen Design auf andere Produkte anzuwenden, für die die Agentur keine gestalterische Verantwortung übernommen hat. Dies gilt nicht, soweit die Agentur vorher schriftlich zugestimmt hat.

XII. einräumung von nutzungsrechten

1. Die Agentur räumt dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle ihr eigenen übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur ausschließlichen Verwertung der unter diesem Vertrag und/oder den gesonderten Aufträgen erbrachten Leistungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, soweit dies zeitlich und sachlich im Rahmen des zur Verwirklichung des Vertragszwecks Notwendigen liegt und nichts anderes vereinbart ist. Zu den übertragenen Rechten gehören insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

2. Die Rechte an sämtlichen Entwürfen, Mustern, Modellen o.ä. die vom Kunden abgelehnt oder die nicht ausgeführt wurden, verbleiben bei der Agentur. Auf Anforderung der Agentur hat der Kunde alle diesbezüglichen Daten und körperlichen Wiedergaben zu löschen und/oder herauszugeben.

3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Verwertungs- oder Urhebernutzungsrechte und/oder deren Zustimmung für die Fremdleistung namens, im Auftrag und auf Rechnung des Kunden erwerben, soweit dies örtlich, zeitlich und sachlich im Rahmen des zur Verwirklichung des Vertragszwecks Notwendigen liegt und nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Heranziehung Dritter im Namen und auf Rechnung der Agentur, wird sie die Rechte und/oder die Zustimmung im vorstehenden Umfang auf den Kunden übertragen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zulasten des Kunden.

4. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.

XIII. gewährleistung

1. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung für die gestalterische und technische Eignung ihrer Leistung für den vom Kunden vorgesehenen Zweck.

2. Sofern eine Designleistung geschuldet ist, gewährleistet die Agentur die gestalterische und technische Realisierbarkeit der abgeschlossenen Arbeit. Deren wirtschaftliche Realisierbarkeit gewährleistet sie hingegen nicht.

XIV. aufrechnung, zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und/oder Leistungsverweigerung nach §§ 320, 273 BGB nur dann berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten, von der Agentur anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

XV. eigentumsvorbehalt

1. Die von der Agentur zum Zwecke der Vertragserfüllung gelieferten körperlichen Leistungen, insbesondere und ungeachtet des Trägermediums Prototypen, Entwürfe und Zeichnungen, Originale und Filmnegative, verbleiben bis zum Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen im Eigentum der Agentur.

2. Bei Pfändungen der verkörperten Leistungen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Agentur in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

XVI. haftung

1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

6. Für die wettbewerbs-, kennzeichen- und/oder geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten und/oder die marken- und/ oder geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten unter diesem Vertrag haftet die Agentur nicht, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn es an deren rechtlicher Zulässigkeit oder deren Eintragungsfähigkeit fehlt. Der Kunde kann die rechtliche Zulässigkeit sowie gegebenenfalls die Eintragungsfähigkeit der Leistungen der Agentur auf eigene Kosten sachkundig überprüfen lassen.

7. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes nach bestem Wissen durchzuführen. Sie haftet jedoch nicht dafür, dass ihre Leistungen oder die Leistungen von Subunternehmern frei von Rechten Dritter sind.

8. Für bloß geringfügige und insbesondere produktionstechnisch bedingte Abweichungen zwischen den Vorgaben des Kunden oder den Entwürfen der Agentur und der Leistung der Agentur – beispielsweise geringfügige Abweichungen zwischen Druckfarbe und Original oder der Papierbeschaffenheit – haftet die Agentur nicht.

XVII. vertraulichtkeit

Die Parteien werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere Skizzen, Schablonen, Muster, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-Roms, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/ oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Parteien oder mit diesen verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (beispielsweise Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmunternehmen, Tonstudios etc.), die zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrags Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

XVIII. eigenwerbung, produktexemplare

1. Die Agentur ist dazu berechtigt, den Kunden und die für diesen unter dem Vertrag erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben, abzubilden, auszustellen oder sonst zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern die Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, Filme auf der Internetpräsenz der Agentur vorzuführen und Kampagnen und Produkte darzustellen.

2. Soweit die Agentur Designleistungen erbringt, wird der Kunde ihr von allen vervielfältigten Arbeitsstücken fünf einwandfreie Produktexemplare überlassen. Die Agentur ist dazu berechtigt, diese Produktexemplare unter Referenz auf den Kunden zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern die Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

XIX. laufzeit, kündigung

1. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern er Leistungen aus dem Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde. Anderenfalls endet der Vertrag mit dem Abschluss der Arbeiten durch die Agentur.

2. Der Vertrag kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern er Leistungen aus dem Bereich der Kommunikation, des Designs oder der Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand hat. Die gesonderte, ordentliche Kündigung einer bereits erfolgten Auftragserteilung nach Ziffer III. 3. ist keiner der Parteien möglich.

3. Jede Partei ist unabhängig davon berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht dieses Vertrages, ist die außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Fristsetzung oder Abmahnung sind entbehrlich, wenn die jeweils andere Partei die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertrages rechtfertigen oder das Gesetz dies sonst zulässt.

4. Als wichtiger Grund, der eine Kündigung auch ohne eine Abmahnung rechtfertigt, wird von den Parteien insbesondere angesehen, a) Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit einer Partei, b) Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens einer Partei, c) Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen einer Partei binnen 4 Wochen, d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei, dessen Ablehnung mangels Masse oder ein Eigenantrag der anderen Partei 4. Ziffer XIX. 3. und XIX. 4. gelten auch für Aufträge nach Ziffer III. 3. Diese können darüber hinaus durch den Kunden nach Maßgabe des § 621 BGB jederzeit gekündigt werden. Im Falle einer solchen Kündigung bleiben bis zum Beendigungszeitpunkt von der Agentur erworbene Ansprüche auf Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen für Fremdkosten unberührt.

5. Die Beendigung dieses Vertrages lässt die unter ihm bis zu seiner Beendigung erteilten und noch nicht beidseitig erfüllten Aufträge nach Ziffer III. 3. unberührt. Diese sind nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsgebühren und des jeweiligen Auftrags auszuführen.

6. Kündigt der Kunde diesen Vertrag außerordentlich, kann er von sämtlichen bis zum Vertragsende noch nicht beidseitig erfüllten Aufträgen nach Ziffer III. 3. entschädigungslos, allerdings mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen für bereits beauftragte Fremdkosten, zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche Kündigung aus einem Grund erfolgte, den die Agentur nicht zu vertreten hat. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103ff. InsO bleibt ebenfalls unberührt.

XX. schlussbestimmungen

1. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Unbeschadet der Ausnahmen in diesen Geschäftsbedingungen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses der Schriftform. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

4. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten, sofern die Agentur jeder Abtretung nicht zuvor einzeln schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Hamburg.

Stand 07/2020